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Im Rahmen der zahlreichen fachlichen Abhandlungen und Gerichtsentscheidungen über die Selbstanzeige ist die Fremdanzeige bisher weitgehend ausgeklammert worden. Die strafbefreiende Wirkung tritt im Unterschied zur Selbstanzeige nicht bei dem Anzeigeerstatter, sondern ohne eigenes Tätigwerden bei einer dritten Person ein. Insbesondere die Reichweite der strafbefreienden Wirkung ist unklar. Die Arbeit unternimmt den Versuch, die Fremdanzeige systematisch einzuordnen und nach ihrem Sinn und Zweck zu erklären. § 371 Abs. 4 AO beruht auf fiskalischen und auf strafrechtlichen Motiven und muss als Ergebnis eines komplizierten Interessenausgleichs und damit eines gesetzgeberischen Kompromisses verstanden werden. Letztlich wird eine restriktive Auslegung der Vorschrift befürwortet.
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