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Zur Unterstützung rechtspolitischer Forderungen nach einer Verstärkung des Urheberrechtsschutzes dient oft der Begriff des "geistigen Eigentums". Ebenso wird die Sozialbindung des Eigentums an Sachen häufig ohne Differenzierung der Sozialbindung des "geistigen Eigentums" gleichgesetzt. Das Werk zeigt, daß eine so verstandene Lehre vom "geistigen Eigentum" die erheblichen Unterschiede zwischen materiellen Gütern und geistigen Werken unbeachtet läßt und den Urheberrechtsbesonderheiten nicht gerecht wird. Der Verfasser skizziert zunächst die historische Entwicklung der urheberrechtlichen Sozialbindungslehre, wobei der Schwerpunkt auf der Weimarer Zeit liegt. Anschließend unternimmt er eine verfassungsrechtliche Einordnung der Schranken des Urheberrechts, bei der er die Besonderheiten des Urheberrechts gegenüber dem Sacheigentum berücksichtigt. Angesichts der gegenwärtigen technologischen Entwicklungen (Multimedia) plädiert er abschließend für einen verbraucherfreundlichen Zugang zur Nutzung geistiger Erzeugnisse. Fazit des Werkes: Der verfassungsrechtliche Eigentumsbegriff steht einer stärkeren Sozialbindung als im Sachenrecht jedenfalls nicht entgegen und läßt den Weg für sachdienliche Vergütungsregelungen offen.
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