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Das Recht des deutschen Hochadels (Privatfürstenrecht) stellte für das Rechtssystem des 19. Jhs. eine Ausnahme dar, weil es sich den Kriterien entzog, die das aufstrebende Bürgertum für die Rechtsordnung der Gesamtgesellschaft als konstitutiv formulierte. Durch seine positivistisch nicht erfaßbare, historisch geprägte Vielfalt wurde es zu einem Legitimationsinstrument des germanistischen Zweiges der deutschen Rechtswissenschaft. Theoretische Basis war die 'Autonomie', die über 'Hausgesetze' und 'Familienverträge' das Rechtsgebiet weitgehend konturierte und angesichts ihrer - vor allem durch die allmählich widerstreitenden romanistischen und germanistischen Schulen bedingte - Interpretationsbreite zahlreiche Fragen grundsätzlicher Art aufwarf.