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Die Arbeit befaßt sich mit der Rolle, die der EuGH bei der Abgrenzung von Verantwortungsbereichen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten spielt. Sie geht der Frage nach, ob im Zusammenhang mit der politischen Debatte um die "Subsidiarität Europas" Anfang der neunziger Jahre eine Neubesinnung der Luxemburger Richter im Vergleich zu älteren, integrationsfreundlichen Tendenzen feststellbar ist. Dazu werden zahlreiche Urteile aus der Vor- und der Nach-Maastricht-Phase analysiert. Insgesamt ergibt sich, daß die traditionelle Bezeichnung des EuGH als "Integrationsmotor" bis Ende der achtziger Jahre eine zumindest teilweise Bestätigung in seiner Rechtsprechung findet. Die neuere Judikatur bietet dagegen ein heterogenes Bild. Sie ist gekennzeichnet von einem Gewinn an Kohärenz und einer stärkeren föderalen Ausgewogenheit, die die jüngeren Urteile als Ergebnis eines Reifeprozesses erscheinen lassen.