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Der Einsatz Verdeckter Ermittler wurde mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität (OrgKG) im Jahr 1992 in den §§ 110a ff StPO verankert. Mit der Schaffung der Regelung wurde eine Fülle von Fragen aufgeworfen. Dies gilt im besonderen für das Problem der Verwertung von Beweisen, die durch den Einsatz Verdeckter Ermittler erlangt werden. Im Mittelpunkt der Untersuchung steht die Verwertbarkeit solcherart erlangter Beweise im Hinblick auf die zentralen Beweisvorschriften §§ 136, 136a, 52 StPO. Des weiteren werden die in den §§ 110a ff StPO normierten formellen und materiellen Einsatzvoraussetzungen im Hinblick auf die Frage untersucht, welche Konsequenz sich für die Beweisverwertung ergibt, wenn der Einsatz Verdeckter Ermittler diesen Voraussetzungen nicht entspricht. In diesem Zusammenhang werden auch Begleitfragen - wie etwa der Einsatz Verdeckter Ermittler als agent provocateur oder die Verwertbarkeit von Zufallsfunden - erörtert.
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